Keine Eigenheimförderung für Instandsetzung nach Brand
Obwohl das Haus nach einem Brand ganz erheblich beschädigt war, hat es der Bundesfinanzhof abgelehnt, für die Kosten eine Eigenheimförderung zuzulassen, die für die Baumaßnahmen zur Instandsetzung anfielen (Urteil vom 25.08.1999 - XR 57/96 -). Wie Wüstenrot mitteilt, erging das Urteil zu § 10e Einkommensteuergesetz, berührt jedoch das derzeitig maßgebende Eigenheimzulagengesetz in gleicher Weise.
Das höchste deutsche Steuergericht begründet seine Entscheidung damit, dass von einer erforderlichen Herstellung einer Wohnung nur dann gesprochen werden könne, wenn die zur Wiederherstellung erforderlichen Baumaßnahmen bautechnisch einem Neubau entsprächen.
Der Brand hatte das Dach und den Dachstuhl zerstört. Die Wiederherstellungsarbeiten hätten dem Objekt nicht das Gepräge eines neuen Gebäudes gegeben. Das sei regelmäßig nur dann der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt würden, die Einfluss auf die Nutzungsdauer hätten. Dies träfe zum Beispiel auf Fundamente, tragende Außen- und Innenwände und Geschossdecken zu.
Wie Wüstenrot weiter mitteilt, gelten die genannten Grundsätze auch in allen anderen Fällen, in denen durch Baumaßnahmen an alten Gebäuden die erforderlichen Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz nicht so gravierend sind, dass bautechnisch von der Herstellung eines "Neubaus" gesprochen werden kann.