Nachbarn aufgepasst
Gartenbesitzer müssen sich grundsätzlich nicht mit lästigen, überhängenden Zweigen des Nachbarn abfinden. In einem konkreten Fall gaben Richter einem Gartenbesitzer Recht, der von einem Fachmann auf sein Grundstück ragende Zweige des Nachbarbaumes beseitigen ließ.
Die Begründung: Die Zweige beeinträchtigten durch erhebliche Verschattung das Wachstum im eigenen Garten, also sei es in Ordnung, diesen Zustand zu beheben.
Da es eigentlich Aufgabe des Nachbarn gewesen sei, den Überhang auf dem angrenzenden Grundstück zu beseitigen, muss er für die entstandenen Kosten aufkommen. ARAG Experten warnen jedoch vor übereiltem Handeln. Bevor man mit der Heckenschere zur Tat schreitet, ist unbedingt eine an den Nachbarn adressierte schriftliche Aufforderung und Fristlegung nötig. (AG Königstein, AZ 21 C 113/00 (11)).