Käufer darf auf Wertgutachten vertrauen
Ein Wertgutachten kann den Verkauf einer Immobilie un-terstützen. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder ein Gutachter mit vergleichbarer Sachkunde haftet auch gegenüber einem späteren Käufer für die Richtigkeit seiner Angaben.
Allerdings muss dem Schätzer bekannt sein, dass der Eigentümer das Gutachten für Verkaufszwecke einsetzen will. Wüstenrot weist auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (X ZR 169/99) hin und rät, dass sich der Verkaufszweck aus dem Gutachten selbst ergeben sollte.
Ein Kaufinteressent kann jedoch laut Bundesgerichtshof aus der Schätzung keine Rechte herleiten, wenn er ihr misstraut und ein eigenes Gutachten einholt.
In dem entschiedenen Fall sah ein Kaufinteressent das Wertgutachten der verkaufenden Gemeinde als überhöht an und holte ein Gegengutachten ein. Obwohl dieses zu einem weitaus niedrigeren Wert kam, hielt die Gemeinde an ihrem Gutachten und dem sich daraus ergebenden Kaufpreis fest.
Der Interessent kaufte das Grundstück trotzdem, verklagte aber anschließend den Gutachter der Gemeinde. Die Klage blieb erfolglos, obwohl auch der gerichtliche Sachverständige die Schätzung als überhöht bewertete, da der Käufer den zu hohen Preis bewusst in Kauf genommen hatte.