Bei Baukündigung Grundstück behalten
Viele Bauherren erwerben Grundstück und Haus aus einer Hand, weil sie auf diesem Wege vorteilhaft an attraktives Bauland kommen. Problematisch wird die Situation jedoch, wenn der Bauträger beim Hausbau empfindlich "schlampt".
Zwar kann ein Häuslebauer den Bauunternehmer bei Vertragsverletzungen rügen und ihm notfalls auch kündigen, aber muss man bei einem solchen Vertragspaket dann nicht auch auf das Grundstück verzichten ?
Darauf gab das Kammergericht Berlin mit einem aktuellen Urteil (AZ: 27 U 429/98; BauR 2000/114) eine klare Antwort:
Danach kann der Bauherr die getrennte Behandlung von Grundstück und Bau gegenüber dem Bauträger verlangen und damit nur einen Teil des bestehenden Vertrages aus wichtigem Grund kündigen ! Im entschiedenen Fall konnte der Bauherr wegen erheblichen Terminverzugs kündigen; analog dürften auch andere schwerwiegende Mängel zu beurteilen sein.
Im Detail führte das Gericht aus:
1) Befindet sich ein Bauträger mit der Bauerrichtung in Verzug und steht dem Erwerber insoweit ein wichtiger Grund zur Kündigung zu, so muss er die Kündigung nicht auf den Bauträgervertrag insgesamt beziehen. Er kann auch den Bauerrichtungsteil isoliert kündigen und die Übereignung des Grundstücks verlangen.
2) Für die Abrechnung und Bewertung der vom Bauträger bis zur Kündigung erbrachten Leistungen ist als Grundstückspreis der im Bauträgervertrag ausgewiesene Preis maßgeblich. Auf die tatsächlichen Grundstückskosten und Nebenkosten des Bauträgers kommt es nicht an.
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