Sparzinsen rechtzeitig abheben
Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
(Verbandspresse, 04.02.2005 09:40)
(Berlin) - Zinsen aus Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (ein bis vier Jahre) müssen in der Regel bis spätestens Ende Februar abgehoben werden, sonst liegen sie ebenso lange fest wie das eigentliche Guthaben. Eine Verfügung nach diesem Termin behandeln die Banken als vorzeitige Kapitalrückzahlung, für die der Kunde gegebenenfalls einen Abschlag in Kauf nehmen muss.