Berufsrecht
Bei Überschuldung eines Architekten oder Beratenden Ingenieurs kann es zu der Streichung aus der gesetzlichen Liste kommen. Das Niedersächsische Ingenieurgesetz legt fest, dass eine Löschung aus der Liste der Beratenden Ingenieure vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, es insbesondere an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, eine in allen Ländergesetzen zu findende Regelung.Das VG Koblenz hat für dies für einen Architekten bestätigt, der eine eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) abgegeben hatte. Die Ausübung des Architektenberufs setze ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit voraus, da im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben regelmäßig erhebliche Geldsummen des Auftraggebers zur Disposition stünden, über deren Verwendung der Architekt verantwortungsbewusst und effizient den Bauherrn zu beraten habe. Dieses erhebliche Maß an Vertrauenswürdigkeit besitze der Architekt nicht mehr, nachdem er die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, führt das Gericht aus. Diese Grundsätze gelten entsprechend für Beratende Ingenieure, so dass auch der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer nicht umhin kam, die Frage der Löschung in einigen Fällen zu prüfen.


