Dornröschen-Immobilie

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Trotz zehnjährigen Leerstands erkannte das Gericht auf Vermietungsabsicht

Die Finanzämter sehen es im Regelfall gar nicht gerne, wenn jemand über längere Zeit erhebliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend macht, aber im Gegenzug keine Einnahmen vorweisen kann. Dann verweigern sie häufig die steuerliche Anerkennung des Objekts mit der Begründung, es handle sich um „Liebhaberei“. Doch wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, kann in begründeten Ausnahmen auch eine längere Verlustphase hingenommen werden.
(Finanzgericht des Saarlandes, Aktenzeichen 1 K 443/02)Der Fall: Über viele Jahre hinweg tat sich nichts, aber auch gar nichts in einer Wohnung, die im Obergeschoss eines Hauses lag. Im Erdgeschoss betrieb der Eigentümer ein Geschäft, aber der Wohnraum darüber stand etwa ein Jahrzehnt leer. Trotzdem machte der Eigentümer negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Seine Begründung: Er habe immer vorgehabt, zu vermieten, doch wegen fehlenden Kapitals sei er nicht in der Lage gewesen, das Objekt in einen bewohnbaren Zustand zu bringen. Der Fiskus bestritt die Vermietungsabsicht.

Das Urteil: Auch ein sehr lange andauernder Leerstand alleine sei noch kein Grund, einem Steuerzahler die Abschreibungsmöglichkeiten für seine Wohnung zu verweigern. Das stellten die Finanzrichter fest. Es könne trotzdem ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Objekts und der beabsichtigten Vermietung bestehen. Hier sei das Argument der fehlenden finanziellen Mittel für die Renovierung durchaus schlüssig gewesen und habe einer rechtlichen Überprüfung standgehalten.

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