Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Bei einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Mieter, wegen Fehlverhalten des Mieters, muss der Vermieter vor der Kündigung eine Abmahnung an den Mieter aussprechen.

Die Abmahnung kann mündlich, sowohl auch schriftlich erfolgen. Empfehlenswert ist allerdings immer die Schriftform, dann kann der Vermieter bei weiteren Vorgängen, den Sachverhalt stets korrekt darlegen. Eine Abmahnung muss stets gut begründet sein. Allgemeine Äußerungen zum Verhalten des Mieters reichen nicht aus. Der Vermieter muss dem Mieter eindeutig mitteilen, welches Fehlverhalten ihm zur Last gelegt wird und dass er es unverzüglich abzustellen hat. Es kann sich hierbei um Lärmbelästigung, Beschädigungen der Mietsache oder unerlaubte Tierhaltung handeln.

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