Gefahr im Keller

Gefahr im Keller

Balken ragte in schlecht beleuchteten Gang hinein

Die so genannte Verkehrssicherungspflicht ist eine der wichtigsten Aufgaben des Eigentümers einer Immobilie. Er hat dafür zu sorgen, dass in seiner Wohnung oder in seinem Haus keine Gefahren für Leib und Leben anderer Menschen entstehen. Das gilt selbstverständlich auch für den Keller, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS an einem Urteil belegt.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 319/03)Der Fall: Ein Mieter war schwer beladen, mit einem Eimer in jeder Hand, im Keller einer Wohnanlage unterwegs. Weil es dort etwas duster war und er bei weitem nicht jede Ecke des Raumes einsehen konnte, orientierte er sich seitlich an der rechten Wand des Gangs. Dabei übersah er allerdings einen 60 bis 80 Zentimeter hineinragenden Holzbalken − und stolperte darüber. Der Mann zog sich erhebliche Unterleibsverletzungen zu. Er musste sich über längere Zeit in ärztliche Behandlung begeben und verklagte anschließend den Eigentümer auf Schmerzensgeld. Der Betroffene verteidigte sich damit, dass der Mieter den Keller eigentlich gar nicht hätte betreten sollen. Doch dort bestand die einzige Möglichkeit, den nötigen Vorrat an Kohlen für die Heizung zu lagern, entgegnete der Kläger.

Das Urteil: Das Gericht stellte sich klar auf die Seite des Unfallopfers und sprach ihm 2.500 Euro Schmerzensgeld zu. „Die Verlegung des Balkens in der geschilderten Art stellt grundsätzlich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Außerdem sei es Aufgabe des Eigentümers gewesen, für eine ausreichende Beleuchtung des Kellers zu sorgen, wenn schon ein solch gefährlicher Gegenstand in den Raum geragt habe. Dem Mieter sei wegen des Kohlelagers ja gar nichts anderes übrig geblieben, als regelmäßig den Keller aufzusuchen.

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