Kündigung mit den Füßen

Kündigung mit den Füßen

Mieter eines Ladens zog einfach aus und zahlte nicht mehr

Der Normalfall der Kündigung eines Mietverhältnisses war das nicht: Ein Ladenbesitzer räumte einfach die Immobilie und zahlte nichts mehr. In begründbaren Ausnahmen, so der LBS-Infodienst Recht und Steuern, kann eine solche „Kündigung mit den Füßen“ durchaus für den Eigentümer als solche erkennbar und damit rechtsgültig sein.
(Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 24 U 71/04)Der Fall: So war das nicht gedacht gewesen. Ein Unternehmer hatte in einer größeren Wohnanlage ein Ladenlokal gemietet, das er als Bäckerei nutzte. Er hatte sich für die Zukunft gute Geschäfte erhofft, weil das Objekt in zwei weiteren Bauabschnitten zu einem Einkaufszentrum entwickelt werden sollte. Als auch nach knapp zwei Jahren noch nichts davon zu erkennen war, entschied sich der Firmenchef dazu, seine Bäckerei aufzugeben. Er räumte die Immobilie und zog aus. An eine schriftliche Kündigung dachte er nicht, denn für ihn war es völlig klar, dass der Eigentümer sein Ansinnen bemerken müsse. Nun stritten beide Parteien darum, ob sich der gewerbliche Mieter auf diese Art und Weise verabschieden durfte.

Das Urteil: Für den Betreiber eines Ladengeschäfts seien „Zahl und Größe der das Publikum anziehenden Märkte, Läden und Einrichtungen der unmittelbaren Umgebung“ des eigenen Betriebs „regelmäßig von großer Bedeutung“, stellten die Richter fest. Der geplante großzügige Ausbau des Zentrums sei in den Vertragsverhandlungen ein wichtiger Aspekt gewesen, weswegen die Nichterfüllung des Versprechens einen einleuchtenden Grund für die außerordentliche, fristlose Kündigung darstelle. Das Verhalten des Mieters (Räumung, keine Zahlungen mehr) habe der Eigentümer ohne weiteres so interpretieren können, dass der Mieter dem Vertrag ein sofortiges Ende setzen wolle.

  • Das könnte Sie auch interessieren: