Schmalseitenprivileg
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Laut dem sogenannten Schmalseitenprivileg darf in Nordrhein-Westfalen die Abstandsfläche von einem Haus zum benachbarten Grundstück oder der nächsten Außenwand halbiert werden. Ein Haus ist auf 2 Seiten zur Inanspruchnahme dieses Privilegs berechtigt, allerdings nur einmal, sofern die Grenze demselben Nachbarn gehört. Baut man ein Gebäude mit einer Außenwand, die an eine Nachbarsgrenze oder ein anderes Gebäude grenzt, ist das Schmalseitenprivileg lediglich noch für eine weitere Außenwand gültig. Baut man ein Gebäude, bei welchem zwei Außenwände an Nachbarsgrenzen oder andere Gebäude stoßen, findet das Schmalseitenprivileg keine Anwendung.
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