Makler muss über schlechte Wohnlage aufklären

Makler muss über schlechte Wohnlage aufklären

Makler sind verpflichtet, ortsunkundige Interessenten darauf hinzuweisen, dass eine angebotene Wohnung in einem sozial problematischen Gebiet liegt, das von Ortskundigen vielfach abgelehnt wird. Versäumen sie dies, so können sie ihren Provisionsanspruch verlieren. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Heidelberg hervor.Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Makler einer Familie mit zwei kleinen Kindern ein Einfamilienhaus zum Mietpreis von 2.000 Euro monatlich vermittelt. Nachdem die Interessenten das Objekt angemietet hatten, mussten sie feststellen, dass ihr neues Zuhause in einem als sozialer Brennpunkt mit hoher Kriminalitätsrate berüchtigten Gebiet lag. Dies war auf den ersten Blick nicht zu erkennen gewesen. Der Familienvater war empört und weigerte sich, dem Makler die vereinbarte Provision zu zahlen. Als dieser auf seiner Courtage bestand, traf man sich vor Gericht. Das LG Heidelberg entschied wie folgt (LG Heidelberg, Urt. v. 14.2. 2006; Az. 2 S 46/05):

Ein Makler erhalte seine Provision nicht allein dafür, dass er Wohnungssuchenden eine Adresse nachweise und ein Objekt zeige. Er habe vielmehr auch die Interessen seiner Auftraggeber zu vertreten. Deshalb, so das Gericht, sei er dazu verpflichtet, sie über alle Umstände, die für sie von Bedeutung sein könnten, aufzuklären.

Das Viertel, in dem das vermittelte Wohnhaus liege, sei weithin als sozial problematisch bekannt. Es habe - insbesondere im Hinblick auf Drogenkriminalität - einen so schlechten Ruf, dass Wohnungsannoncen in der Region oft den Zusatz enthielten, es werde ausdrücklich keine Wohnung in diesem Stadtteil gesucht. Für den Makler, so das Gericht, sei auch ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Sicherheitslage in dem Wohngebiet für seine Auftraggeber entscheidungserheblich war. Erstens habe die Familie mit zwei kleinen Kindern dort leben wollen. Zweitens sei sie bereit gewesen, einen hohen monatlichen Mietzins von 2.000 Euro zu zahlen und habe daher davon ausgehen dürfen, ein Objekt in einer höherwertigen Wohnlage angeboten zu bekommen. Unter diesen Umständen, so das Gericht, sei es als grobe Pflichtverletzung des Maklers anzusehen, den Interessenten die gravierenden Probleme hinsichtlich des Wohngebietes zu verschweigen. Er könne keine Provision verlangen, so das Urteil.

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