Mauertrocknung, Mauerentfeuchtung bei z.B. feuchten Wänden

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970
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Kommentare zu diesem Beitrag

  1. Gast
    Mo, 2010-04-12 11:24
    LG Darmstadt: Irreführende Werbung mit wissenschaftlich ungesicherten Behauptungen LG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2009, Az. 16 O 142/09 §§ 3, 5 UWG Das LG Darmstadt hat entschieden, dass eine Werbung mit einer bestimmten Wirkung des beworbenen Gerätes irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Wirkung nicht in der Praxis nach bestimmten Standards erprobt wurde. Bei den von der Beklagten im Internet angebotenen Geräten zur Mauerentfeuchtung würden interessierte Bauherren den getätigten Werbeaussagen entnehmen, dass die angepriesenen Systeme zur einer nachhaltigen Trockenlegung des Mauerwerks führen, und dies zu einem geringen Arbeits- und Kostenaufwand. Bei einer solchen Anpreisung gehe der Verbraucher aber davon aus, dass die angebotene Methode wie beschrieben funktioniere, die zugeschriebene Wirkung entfalte und den anerkannten Regeln der Bautechnik entspreche. Dies sei nach den Ausführungen des Gerichts der Mindeststandard, zu dem sich ein Bauunternehmen bei Abschluss eines Werkvertrages verpflichte. Berühme sich der Anbieter eines bekannten physikalischen Wirkungsprinzips, dürfe der Verbraucher davon ausgehen, dass die Werbebehauptung dem Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse des Baufaches entsprächen. Sei das angepriesene Gerät bauartbedingt gar nicht in der Lage, eine solche physikalische Wirkung zu erzielen und seien die Erklärungen für die angebliche Wirkungsweise nicht dem mit aktuellen Stand der Physik und Wissenschaft nachzuvollziehen, werde der Verbraucher in den durch die Werbung hervorgerufenen Erwartungen getäuscht. In ähnlicher Weise hatten bereits das OLG Hamm (Link: Urteil zur “Magnetfeldtherapie”) und das LG Düsseldorf (Link: Urteil zu “gesundheitsbezogenen Angaben von Lebensmitteln”) entschieden.
  2. Gast
    Sa, 2010-04-17 19:27
    Von diesen Zauber-Geräten ohne jegliche wissenschaftliche Anerkennung gibt es so einige, die behaupten Gebäude zu entfeuchten: Aqualan,Aquamat,Aquastop,BHS Schreiter und Kroll,Berger Funk,Drymat,Drymatec,Ecodry,Ecodry,Hydropol,Hydrodry,Hydrotronic,Hydrosecco,LE-Systeme,Matrolan,Mikropol,Novidry,Omega,Osmoterra,Rondom,Sinpro,Sinus,SKM,Wet-ex,Wigopol,Aquapol,Cobra,Harmofix,Net-Naturenergietechnik,Oekodry,Vasati,Wall-Drying.....und sicher ein paar mehr.. Auch ist ein ständiger Wechsel des Namens ersichtlich, zB.wurde kürzlichst aus Hydropol-Hydrodry, nachdem ein Gericht gegen Hydropol vorging... Allein dies zeigt uns doch was hier gespielt wird, anstatt seine Geräte wissenschaftlich prüfen zu lassen umgeht man mit Tricksereien und hübschen Hochglanzprospekten gültige Gerichtsurteile oder preist CE, GS -Zeichen an, die eh auf jedem Elektrogerät vorhanden sein müssen.Eine Wirkung der Entfeuchtung ist damit keinenfalls bewiesen und Sie als Kunde sollten nur Verfahren nutzen, welche wissenschaftlich anerkannt sind um sich vor eventuellem Schaden zu schützen. Davon gibt es drei Verfahren: Mechanische Verfahren Chemische Verfahren Elektrophysikalische Verfahren Das letztere Verfahren ist allerdings mit der Verlegung von Elektroden im Mauerwerk und durch den Betrieb mit einer minimalen Gleichspannung in der anerkannten ÖNORM B3355-2 beschrieben und hat nichts mit Geräten auf Funk,Welle,Magnetokinese,Kybernetik oder anderen abstrakten Wirkideen zu tun, die manch ein Wissenschaftler nicht mal im Ansatz im Jahr 2010 kennt. Info hier: http://www.bdb.at/SearchNormen_Detail~ID~69736.htm
  3. Gast
    Fr, 2010-04-30 18:04
    Gerichturteile in Sachen "Zauberkästchen" OLG Bamberg „Die Bewerbung eines Gerätes zur Mauertrockenlegung mit Angaben, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, der Einsatz dieses Gerätes könne durch Bündelung sogenannter Raumenergie und Bodenenergie ohne Eingriff in die Substanz oder Einsatz von (herkömmlicher) Energie wie Strom, Gas etc. feuchtes Mauerwerk trocken legen (gravomagnetische Mauerentfeuchtung), ist zur Irreführung geeignet, sofern der Verfügungskläger unter Vorlage diverser gutachterlicher Stellungnahmen glaubhaft macht, dass nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen weder eine auf das streitgegenständliche Gerät ursächlich zurückführende Wirkung noch dessen Wirkweise nachgewiesen ist und der Werbende den Nachweis der Wirksamkeit des angepriesenen Gerätes zur Mauertrocknung schuldig bleibt.“ OLG Bamberg, 3 U 126/09, Hinweis gem. § 522 ZPO v. 29.10.2009 In diesem Verfahren hatte ein Vertreiber von Aquapol Geräten gegen ein ihn ergangenes Urteils des Landgerichts Bayreuth (13 KH O 33/09) Berufung eingelegt. Der Senat des OLG hatte angeregt, die – seiner Meinung nach – aussichtslose Berufung zurückzunehmen. Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen und das landgerichtliche Urteil rechtskräftig. LG Cottbus Ebenfalls deutlich hat sich das Landgericht Cottbus (11 O 48/09) in einem Urteil von 23.02.2010 geäußert, das gegen einen Vertreiber von Aquapol Geräten ergangen ist. In diesem Urteil hat das Landgericht wie folgt ausgeführt: „Der Kläger hat zunächst einen Bericht ... der Fachhochschule Magdeburg vorgelegt. Dieser Bericht kommt zum Ergebnis, dass ein Beleg dafür, dass die „Zauberkästchen“ als anerkannte Regeln der Technik zu bezeichnen wären, bisher nicht erbracht worden ist. Die wissenschaftliche Darlegung zur Entfeuchtung von Mauerwerk kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass kein wissenschaftlicher Nachweis für die Wirksamkeit des Gerätes vorliegt. Das bauphysikalische Gutachten für das Bezirksgericht Schwaz in Österreich ... kommt zum Ergebnis, dass die dargestellte Funktion des Systems physikalisch nicht begründbar ist. Es fehle der wissenschaftlich technische Nachweis zur Tauglichkeit und das Gerät seit nicht dem anerkannten Stand der Technik zuzuordnen. Nach alledem ist festzustellen, dass der Beklagte seiner Pflicht die Richtigkeit seiner Werbeangaben darzutun, substantiiert nicht nachgekommen ist.“ LG Augsburg Ebenfalls ganz aktuell ist eine Entscheidung des Landgerichts Augsburgs (1 HK O 5008/09) vom 25.02.2010 gegen einen anderen Vertreiber weiterer „Zauberkästchen“. Das Landgericht Augsburg hat in diesem Urteil wie folgt ausgeführt: „Stützt sich der Werbende auf eine fachlich umstrittene, wissenschaftlich nicht abgesicherte Behauptung, hat er damit die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angaben übernommen.... Vorliegend hätte der Verfügungsbeklagte also genauer benennen müssen, dass und auf welche Weise das Gerät funktioniert. Dieser Darlegungspflicht ist er nicht nachgekommen. Er stützt sich zwar darauf, dass elektromagnetische Wellen Einfluss auf Wassermoleküle haben können, eine plausible Erklärung, wie es dadurch zur beworbenen Entfeuchtung kommen kann, bleibt er jedoch schuldig. Insbesondere hat er kein geeignetes wissenschaftliches Erkenntnismaterial zur Glaubhaftmachung vorgelegt.“ Diesen eindeutigen Äußerungen ist nichts weiter hinzuzufügen. RA Albrecht Omankowsky, Köln Quelle:www.dhbv.de
  4. Gast
    Fr, 2010-05-21 20:40
    und wer noch an den Weihnachtsmann glaubt der kauft sich so ein Ding eben doch....:-) Allerdings das Problem ist dann, wenn man erst betrogen wurde müßte man ja bekannt geben das der IQ beim Kauf doch etwas weit unten war....Des Deutschen Leid, was er nie tun würde... Und so haben eben windige Geschäftemacher leichtes Spiel:-) Leute lasst endlich die Finger von solchem Unsinn, das Kleingedruckte hat immer Hacken. Nicht umsonst warnen Fachkreise,Konsumentenschutz,Anwälte, Gerichte und Wissenschaftler vor diesem Schwindel zaubernder Geräte ohne Arbeit, Schutz ..... Es gibt keine Trockenlegung eines Hauses ohne Arbeit. Und wer es eben nicht glaubt fährt mal in das Rathaus nach 08485 Lengenfeld, Hauptstraße 1 und schaut sich dort zwei seit Jahren blinkende und Stromfressende Geräte ohne jegliche Wirkung im Keller an. Egal mit welchem Markenaufkleber bestückt, alles der selbe funkende Schwindel...... Ein Hochglanzkunde auf dem Prospekt fördert den nächsten.., das ist die generelle Masche dieser Branche ohne Aufwand, denn die Differenzbeträge zwischen dem Herstellungspreis von ein paar Euro und dem Verkaufspreis von bis zu tausenden Euro landen in diesem Schneeballsystem der genialen Werbung für weitere IQ -Schwache......
  5. Gast
    So, 2010-06-20 10:22
    Aber auch andere elektrophysikalische Methoden müssen die Fuktion beweisen! . In der letzten Zeit taucht wieder öfter eine sehr „umweltfreundliche und schonende„ Sanierungsmethode auf. Dabei handelt es sich um eine Verfahrensvariante, die immer wieder in mehr oder weniger modifizierter Weise auftaucht, nämlich um die "Trockenlegungsart" mittels „Elektro-Osmose„ oder anderer elektrophysikalischer Methoden. Dabei soll mittels elektrischer Energie das Wasser in das Erdreich zurückgedrängt werden. . Tatsache ist jedoch: Es sind viele Parameter entschlüsselt, die "Saugfähigkeit" der meisten Baustoffe ist gut erforscht. Diese ergibt sich aus den Parametern: * Anzahl und Lage der Kapillaren * Durchmesser, eingeteilt nach Größe und Häufigkeit * Oberflächenbenetzung der Kapillaren . Durch Versuche an den Hochschulen in Delft, (NL) sowie an der E.T.H. in Lausanne und Zürich (CH) wurde genau ermittelt, in welcher Zeit, wieviel Liter Wasser "aufgesaugt" werden, und außerdem, wie hoch dann diese Feuchtigkeit „aufsteigen„ kann. Wird nun diese Saugfähigkeit ermittelt, ergibt sich aus den vorgenannten Fakten rein rechnerisch eine Saugleistung von plus/minus 60 Volt. Jetzt kann man sich im Einzelfall darüber streiten, ob nun 30 oder besser 90 Volt richtig sind. Jedoch auch einem Laien wird klar, dass eine größere Kraft aufgewendet werden muss, als die der Saugfähigkeit. Eine andere Untersuchung der Universität in Wien kommt zum Ergebnis, daß die Leistung des Saugens ca. fünfzehn Meter beträgt und bei anlegen einer Spannung von zweihundert Volt pro Meter - nur eine Beeinflussung von zehn Zentimetern möglich ist. Es ist somit absoluter Nonsens, mit irgendeinem elektrophysikalischen Verfahren, dessen Leistung z.B. 5-10 Volt geringer ist als die der Saugfähigkeit, einen signifikanten Effekt erreichen zu wollen. So gibt es noch andere bekannte Größen, die eine Funktion verhindern z.B. das Zetapotential. Es ist der Effekt, der dadurch entsteht, dass eine Ladungstrennung an den Kapillaroberflächen stattfindet, sobald Flüssigkeit in einer Kapillare transportiert wird. Dabei sind die Effekte des Saugens bei Ziegel und Kalkmörtel unterschiedlich zu bewerten, weil diese in einem umgekehrten Verhältnis zueinander stehen. Eine weitere Problematik ergibt sich aus dem bekannten Effekt, dass Wasser bei Anlegen von Spannungen von über 1,3 Volt zersetzt wird. Dabei kommt es zu einer Aufspaltung: an der Anode entsteht nasszierender Sauerstoff (sehr aggressiv), deswegen kommt es auch sofort zu einer Korrosion der Elektroden und an der Kathode wird Wasserstoff ( ab 4% = Knallgas) erzeugt. Nun gibt es einige Sicherheitsbestimmungen, die auch am Bau einzuhalten sind, weil bei der Zersetzung von Wasser auch Wasserstoff entsteht. Dieses Gas ist leichter als Luft. Es müßte dafür gesorgt werden, dass diese Räume ausreichend be - und entlüftet werden. Diese Anlagen unterliegen auch den Bestimmungen der VDE-Vorschriften. All das sind klassische, physikalische Werte. Die Ergebnisse sind verbindlich und nachvollziehbar. Von anerkannten Fachleuten durchgeführte Kontrolltests bestätigen diese Ergebnisse eindeutig. . Siehe hierzu auch: http://www.dhbv.de/index.php?reporeid=172 und hierbei ist die Arbeit von Schneider Scherpke von entscheidender Bedeutung: http://www.dgzfp.de/...b69-a4.pdf. . Weiter beschäftigt sich die Die WTA e.V. - Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege damit und erarbeitet Merkblätter für eine sachgerechte Instandsetzung. Hier arbeiten Fachleute zusammen.
  6. Gast
    Mo, 2010-06-21 17:09
    welche der ÖNORM B3355-2 und deren Beschreibung entsprechen sind lt.Aussage der Rechtsnorm "allgemeinwissenschaftlich anerkannte Verfahren" und bedürfen keinerlei Prüfung, da hier die europäische Anerkennungspflicht einer Normung des Mitgliedslandes Österreich vorliegt. Deutschland besitzt diese Norm nicht und ist verpflichtet zur Anerkennung. Soviel dazu. Und Ihnen Hr.Bromm habe ich nun schon hundertfach gesagt das Sie mit steinzeitalten nichterhörten Einzelmeinungen haussieren gehen um die Medien regelrecht zu verdummen und um sich in den Mittelpunkt zu rücken, anstatt über Ihre eigenen Fehlverfahren berichten zu müssen.... Ihre Saugfähigkeit und Ihr gesamtes Horrorzenario ist absoluter Unsinn, wenn lediglich ein natürlich anliegendes negatives Potential des Mauerwerkes in ein positives umgewandelt werden muß und dann an dieses keine erneute Feuchte aufsteigt. Wenn Ihre Lieblingsbeschäftigung - Scheinwissenschaftler mit kopierten Texten- ist sollten Sie doch endlich mal selbst diese Verfahren probieren um sich nicht weiter endlos zu blamieren.... Marco Kusch www.elkinet.eu
  7. Gast
    Mo, 2010-06-21 17:23
    Quelle: http://www.baufachinformation.de/denkmalpflege.jsp?md=1988017185900 Nachweis der erfolgreichen Anwendung der Elektroosmose zur Mauerentfeuchtung über einen Zeitraum von 50 Jahren Quelle: Der Stukkateur, 1986 ISSN: 0177-1477; Standort in der IRB-Bibliothek: DEIRB Z 212; Schlagwörter zum Inhalt: Mauerentfeuchtung Elektroosmose Mauertrockenlegung Folgeschaden Erfolgskontrolle Langzeitwirkung Trockenlegung Demonstrationsobjekt: "Alte Darlehenskasse und alte Post" in Niederhelfenschwil in der Schweiz. Die Elektroosmose wurde bei dem Gebäude, dessen Fundamente im Hangdruck- und Grundwasser stehen, zur Dauerentfeuchtung eingesetzt. Wirkungsprinzip der (passiven) Elektroosmose: Die Elektroosmose läßt sich einerseits für die eigentliche Mauerentfeuchtung, andererseits auch für die dauerhafte Behebung von Folgeschäden einsetzen. Dem feuchten Mauerwerk wird über Mauerelektroden dauernd ein positiver Gleichstrom zugeführt, der durch die materialbedingte Spannungsdifferenz zwischen den Mauerelektroden und den Erdungen begründet ist. Unter Einfluß von Gleichstrom läßt sich Wasser in halbdurchlässigen Körpern zur Kathode bewegen. Untersuchung des Elektroosmose-Entfeuchtungssystems: 1. durch die Eidg. Materialprüfanstalt (EMPA) in Dübendorf; Ergebnis: guter Elektrodenzustand nach fünfzigjährigem Einsatz; 2. durch die Materialprüfanstalt des Schweiz. Elektrotechn. Vereins (SEV), Zürich; Ergebnis: Die Widerstandswerte der 50 Jahre alten Elektroden zeigten im Vergleich mit neuen Kupferdrähten keine signifikanten Unterschiede; Beurteilung durch den Hauseigentümer: Die Mauerentfeuchtung habe bis in die Gegenwart funktioniert, das Mauerwerk sei trocken, trotz der Fundamente, die im Grundwasser stehen.
  8. Gast
    Mo, 2010-06-21 22:32
    findet man hier: http://www.baufachinformation.de/denkmalpflege.jsp?md=1988017185775
  9. Gast
    Fr, 2011-02-11 20:08
    Eine aktuelle Norm überzeugt mich als Kunde eher als viele schreiende Händler, die alle "etwas" verkaufen wollen was in dieser Norm dann nicht vorhanden ist !
  10. Gast
    Fr, 2011-03-25 18:26
    wenn man dies alles schon weiß ? http://www.esowatch.com/ge/index.php?title=Esoterische_Mauertrockenlegung Warum schaut man nur zu wenn die Verbraucher offensichtlich betrogen werden ?
  11. Gast
    Fr, 2011-11-04 11:03
    Jeder Tödel ist für sich leider selbst verantwortlich....-) Es gibt doch genügend veröffentlichte Gerichtsurteile,Klagen,Filme und Negativbeschreibungen für die Mauertrockenlegung ohne Aufwand mit diesen Scheinverfahren oder auch Zauberkästchen. Wer diese nicht liest ist selbst Schuld wenn er am Ende einem Märchenerzähler der Trockenlegungszaubergarde aufsitzt.Vor Ihnen waren es sicher schon genügend andere, nur das die alle zu Feige sind Ihren Mund mal aufzmachen um andere vor unüberlegten Handlungen zu schützen. Unwissenheit schützt eben vor Dummheit nicht !
  12. Gast
    So, 2011-11-20 16:59
    Gutachten zu den Zauberkästchen findet man jetzt hier: http://public.wuapaa.com/wkstmk/2011/gewerbe/bau/files/GutachtenWIGOPOL.pdf
  • Maschinen-Verleih: www.power-lift.de

    Gerüste/Schalung Verkauf: www.asb-gerueste.de www.geruest-schalung.de www.gebraucht-geruest.de

    Fertiggaragen: www.garagen-klaus.de  Baustoffhändler: www.baufachhandel-merseburg.de