Trügerische Mauerentfeuchtungsgeräte... Mauertrocknung, Mauertrockenlegung,Entfeuchtung,Trockenlegung....
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In letzter Zeit vermehren sich die Art der Geräte zur Gebäudetrockenlegung....
Ohne großen Montage-und Arbeitsaufwand, mit vielen Versprechungen in Hochglanzprospekten wird beim Kundenfang folgendes offeriert:
Es gäbe "Geräte",die können mit angeblichen Funkwellen und kleiner Sendeleistung oder ähnlichem Hokuspokus ohne Strom und allerlei Wellen,Wirbel,Impulsen u.anderen unerklärlichen Phänomenen feuchte Mauerwände trocken legen. Diese Firmen bieten zum Beispiel in bunten Prospekten ein elektronisches Gerät an, was ca. 3 bis 30 mWatt Sendeleistung hat, dass angeblich die ultimative Waffe gegen Mauerfeuchtigkeit ist.Man hänge oder stelle es in das betroffene Haus und ganz wie von Geisterhand getätigt verschwindet alle Feuchte...
Und wer noch an den Weihnachtsmann glaubt kauft sich eben diesen elektronischen Schrott für lockere 3000 bis 6000 Euro oder mehr ..., sollte aber vorher bedenken, das die Herstellung und das Innenleben des Gerätes schon für 100 Euro bei CONRAD lieferbar ist....
Und mit selbstgebastelten Messprotokollen, Geld- zurück- Garantien,Zahlung bei Erfolg wird der Kunde so richtig schön verarscht.(siehe Film)
Irgendwann um 1800 endeckte man, dass Moleküle unter Einfluss einer Spannung immer von Pluspol zu Minuspol wandern. Dazu muß man allerdings Elektroden in den feuchten Wänden einbauen, dies ist die sogenannte "aktive Elektroosmose". Dieses Verfahren gibt es und es ist ein zugelassenes, geprüftes und anerkanntes Verfahren.
Das allerdings gesundheitsschädigende Funkwellen oder allerlei anderer Wirkhumbug dies auch kann, ist weder wissenschaftlich bewiesen bzw. es gibt bisher keinen wirklichen Beweis.
Demzufolge warnen Verbraucherschutz,Medien,Wissenschaftler, Fachorgane u.andere vor dem Kauf dieser Geräte.
Der Filmbeitrag dazu:
http://www.youtube.com/watch?v=6EpXIn07R2M&feature=related
Hier einige Gerichturteile in Sachen "Zauberkästchen"
Quelle:www.dhbv.de
OLG Bamberg
„Die Bewerbung eines Gerätes zur Mauertrockenlegung mit Angaben, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, der Einsatz dieses Gerätes könne durch Bündelung sogenannter Raumenergie und Bodenenergie ohne Eingriff in die Substanz oder Einsatz von (herkömmlicher) Energie wie Strom, Gas etc. feuchtes Mauerwerk trocken legen (gravomagnetische Mauerentfeuchtung), ist zur Irreführung geeignet, sofern der Verfügungskläger unter Vorlage diverser gutachterlicher Stellungnahmen glaubhaft macht, dass nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen weder eine auf das streitgegenständliche Gerät ursächlich zurückführende Wirkung noch dessen Wirkweise nachgewiesen ist und der Werbende den Nachweis der Wirksamkeit des angepriesenen Gerätes zur Mauertrocknung schuldig bleibt.“
OLG Bamberg, 3 U 126/09, Hinweis gem. § 522 ZPO v. 29.10.2009
In diesem Verfahren hatte ein Vertreiber von Aquapol Geräten gegen ein ihn ergangenes Urteils des Landgerichts Bayreuth (13 KH O 33/09) Berufung eingelegt.
Der Senat des OLG hatte angeregt, die – seiner Meinung nach – aussichtslose Berufung zurückzunehmen. Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen und das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
LG Cottbus
Ebenfalls deutlich hat sich das Landgericht Cottbus (11 O 48/09) in einem Urteil von 23.02.2010 geäußert, das gegen einen Vertreiber von Aquapol Geräten ergangen ist.
In diesem Urteil hat das Landgericht wie folgt ausgeführt:
„Der Kläger hat zunächst einen Bericht ... der Fachhochschule Magdeburg vorgelegt. Dieser Bericht kommt zum Ergebnis, dass ein Beleg dafür, dass die „Zauberkästchen“ als anerkannte Regeln der Technik zu bezeichnen wären, bisher nicht erbracht worden ist.
Die wissenschaftliche Darlegung zur Entfeuchtung von Mauerwerk kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass kein wissenschaftlicher Nachweis für die Wirksamkeit des Gerätes vorliegt.
Das bauphysikalische Gutachten für das Bezirksgericht Schwaz in Österreich ... kommt zum Ergebnis, dass die dargestellte Funktion des Systems physikalisch nicht begründbar ist. Es fehle der wissenschaftlich technische Nachweis zur Tauglichkeit und das Gerät seit nicht dem anerkannten Stand der Technik zuzuordnen. Nach alledem ist festzustellen, dass der Beklagte seiner Pflicht die Richtigkeit seiner Werbeangaben darzutun, substantiiert nicht nachgekommen ist.“
LG Augsburg
Ebenfalls ganz aktuell ist eine Entscheidung des Landgerichts Augsburgs (1 HK O 5008/09) vom 25.02.2010 gegen einen anderen Vertreiber weiterer „Zauberkästchen“.
Das Landgericht Augsburg hat in diesem Urteil wie folgt ausgeführt:
„Stützt sich der Werbende auf eine fachlich umstrittene, wissenschaftlich nicht abgesicherte Behauptung, hat er damit die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angaben übernommen.... Vorliegend hätte der Verfügungsbeklagte also genauer benennen müssen, dass und auf welche Weise das Gerät funktioniert. Dieser Darlegungspflicht ist er nicht nachgekommen. Er stützt sich zwar darauf, dass elektromagnetische Wellen Einfluss auf Wassermoleküle haben können, eine plausible Erklärung, wie es dadurch zur beworbenen Entfeuchtung kommen kann, bleibt er jedoch schuldig. Insbesondere hat er kein geeignetes wissenschaftliches Erkenntnismaterial zur Glaubhaftmachung vorgelegt.“
Diesen eindeutigen Äußerungen ist nichts weiter hinzuzufügen.
RA Albrecht Omankowsky, Köln
Art:
Angebot
Status:
gewerblich
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