Mietvertrag auf Zeit
Fiskus zweifelt dann häufig an der Gewinnerzielungsabsicht
Wer seine Immobilie vermietet hat, der kann eventuelle Verluste als negative Einkünfte steuerlich geltend machen. Allerdings erwartet der Gesetzgeber, dass grundsätzlich eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern ist das auch bei lediglich befristeter Vermietung oder Verpachtung prinzipiell nicht ausgeschlossen.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 1/04)Der Fall: Ein Ehepaar hatte die Absicht, erhebliche Verluste aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in der Steuererklärung geltend zu machen. Doch die zuständigen Finanzbeamten verweigerten dies: Die anfänglich nur befristete Vermietung des Objekts, so vermuteten sie, spreche gegen eine echte Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr habe das Paar Pläne gehabt, die Wohnung später wieder selbst zu nutzen. Die Steuerzahler führten an, sie hätten immerhin einen Fünf-Jahres-Vertrag mit dem eigenen Sohn geschlossen, diesen noch einmal eineinhalb Jahre verlängert und schließlich an einen Dritten vermietet. Daraus könne man schließen, dass diese Geldanlage wirklich Gewinn abwerfen sollte.
Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen den Fall genau so wie die Steuerzahler. Hier müsse man auf Grund der Fakten einen auf Dauer angelegten Vermietungswillen vermuten. Deswegen könnten die Eigentümer ihre Verluste in der Steuererklärung auch geltend machen. Eine Befristung des Mietvertrages rechtfertige alleine noch keine Ablehnung der Gewinnerzielungsabsicht durch den Fiskus. Da¬zu müssten schon weitere Umstände hinzutreten, die diesen Schluss rechtfertigten.


