Vermieter durfte ausnahmsweise in Wohnung eindringen
Kaum etwas wird vor deutschen Gerichten höher bewertet als das Recht eines Menschen auf Unversehrtheit der eigenen Wohnung. Verschaffen sich Eigentümer ohne Erlaubnis Zugang zu ihrer vermieteten Immobilie, dann ziehen sie im folgenden Prozess fast immer den Kürzeren. Manchmal kann solch eine Eigenmächtigkeit aber auch erlaubt sein, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS am Beispiel eines konkreten Falles aufzeigt.
(Thüringer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen 19/02)
Der Fall: Sehr viel Freude hatte ein Eigentümer mit einem seiner Mieter nicht. Dieser schuldete ihm 13.500 Euro an Mietzinsen, weswegen ihm auch bereits fristlos gekündigt worden war. Und dann erschien er trotz entsprechender Information auch nicht zum jährlichen Ablesetermin, bei dem sein Energieverbrauch festgestellt werden sollte. Als auch am nächsten Tag niemand anwesend war, ließ der Eigentümer die Wohnung öffnen. Seine Begründung: Es sei bekannt gewesen, dass der Mieter seelisch labil und in früheren Zeiten auch selbstmordgefährdet gewesen war. Der Betroffene rügte vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof die Verletzung seines Grundrechts auf eine unversehrte Wohnung.
Das Urteil: Zunächst stellten die Juristen die herausragende Bedeutung des Grundrechts heraus. Selbstverständlich könne ein Eigentümer nicht ohne weiteres in eine fremde Wohnung eindringen. Dann aber widmete sich das Gericht dem Spezialfall − und befand, dass es tatsächlich einige Argumente für das Verhalten des Vermieters gegeben habe, zum Beispiel die erhebliche, akute Ungewissheit über dessen Schicksal.


