Werben erlaubt - Eigentümer hatte Branchenbücher aus Mietshaus verbannen wollen

Eigentümer hatte Branchenbücher aus Mietshaus verbannen wollen

Die Flut von Broschüren und Infobriefen, die einen im Treppenhaus von Wohnanlagen empfängt, ist nicht immer angenehm. Doch bis zu einer gewissen Grenze gehört es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu, dass solche Publikationen ausgelegt werden dürfen. Das ist gerade erst vom Bundesgerichtshof entschieden worden.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 46/06)Der Fall: Den Eigentümer mehrerer Mietshäuser störte es gewaltig, dass einmal im Jahr ein Stoß von Branchenbüchern mit Adressen von Gewerbetreibenden und Stadtplänen im Hausflur herumlag. Er untersagte es deswegen dem Unternehmen, die 3,5 Zentimeter dicken Broschüren künftig dort zu stapeln. Der Hersteller verwies im Gegenzug darauf, dass er auf diese Verteilmethode angewiesen sei, weil die Branchenbücher nicht in den Briefkasten passten. Außerdem lasse er die überschüssigen Exemplare, die niemand an sich nehmen wollte, nach einigen Tagen wieder abholen. Es kam zum Rechtsstreit, der bis zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe führte.

Das Urteil: Die Richter stellten fest, dass ein Eigentümer grundsätzlich zwar das Ablegen irgendwelcher Gegestände auf seinem Grundstück verbieten könne. Doch hier seien auch die Rechte der Mieter betroffen, die vielleicht Interesse an den Branchenbüchern haben könnten. Deswegen dürften sie ausgelegt werden, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Weder darf es zu einer Vermüllung des Flurs noch zu einer Behinderung beim Begehen der Treppe kommen. Die Richter würdigten es positiv, dass die überschüssigen Broschüren wieder abgeholt wurden.

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