Wohnungsbesichtigung: Rechte des Vermieters sind eng begrenzt
Das sieht niemand gern: Der Vermieter steht unangemeldet vor der Tür und möchte die Wohnung inspizieren. Schließlich, so erklärt er, könne er jederzeit sein so genanntes Wohnungsbesichtigungsrecht ausüben. Doch hier irrt der Vermieter, warnt der Anwalt-Suchservice.Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch darauf, in seiner Wohnung ungestört zu sein. Die Vereinbarung eines jederzeitigen Zutrittsrechtes des Vermieters in einem Formularmietvertrag ist unwirksam (Amtsgericht Bonn, Az.: 5 C 275/04).
In bestimmten Fällen muss der Mieter dem Vermieter aber die Besichtigung gestatten. Zum Beispiel, wenn die Räume einem Kauf- oder Nachfolgemietinteressenten gezeigt werden sollen (LG Hamburg, Az.: 307 S 349/93) oder wenn Mängel angezeigt wurden und Handwerker Reparatur- oder Wartungsarbeiten durchführen sollen (Amtsgericht Hamburg, Az.: 49 C 26/99). Ein Besichtigungsrecht kann der Vermieter auch haben, wenn Grund zu der Annahme besteht, die Wohnung werde vernachlässigt oder vertragswidrig gebraucht (Amtsgericht Bonn, Az.: 5 C 275/04).
Ohne einen konkreten Anlass darf der Vermieter eine Wohnungsbesichtigung nach Ansicht des AG Münster nur alle zwei Jahre durchführen (Az.: 28 C 6492/99). Nach Meinung des Amtsgerichtes Bonn hat der Vermieter dagegen gar kein routinemäßiges Besichtigungsrecht ohne aktuellen Anlass (Az.:5 C 275/04).
In jedem Fall hat der Vermieter seinen Besuch vorher anzukündigen. Außerdem darf er selbst dann, wenn der Mieter ihm einen Wohnungsschlüssel überlassen hat, die Wohnung unter keinen Umständen in Abwesenheit des Mieters oder ohne dessen Zustimmung betreten. Dem Mieter stünde dann sogar ein Recht zur fristlosen Kündigung zu, so das Landgericht Berlin (Az.: 64 S 305/98).


