Treppe zur Wohungsverbindung - Maße etc.
Frage:
Wir sind uns nicht sicher, ob unsere neue Treppe wirklich DIN-konform ist. Es ist eine viertelgewendelte Treppenanlage, die die Verbindung zwischen einer Wohnung im Erdgeschoss und einer im 1. Stockwerk darstellt. Sie hat eine Steigung von rund 22 cm. Ist das noch okay? Und stimmt es, dass diese Treppe auf jeder Seite einen Handlauf braucht? Außerdem ist ein Spalt vorhanden an einigen Metern der Treppe, dieser hat an den größten Stellen eine Breite von 18 cm. Bräuchte dieser Spalt nicht aus Sicherheitsgründen eine Abdeckung? Und um wie weit dürfen eigentlich die Stufen voneinander entfernt sein? Uns kommt die Entfernung sehr groß vor, besonders, da meine Frau bald ein Baby bekommt!
Antwort:
Die Treppe an sich ist mit der Steigung von 22 cm leider nicht zugelassen. Wenn sich die Baubehörde nicht einsichtig zeigt, muss die Treppe wohl wieder ausgebaut werden.
Beidseitige Handläufe werden zwar für steile Treppen empfohlen, sind aber keine Pflicht. Der Spalt, den Sie an den Seiten bemerkt haben, ist auf alle Fälle unzulässig, er dürfte maximal 6 cm betragen. Bezüglich der Abstände zwischen den Stufen verlangt nur das Bundesland Schleswig-Holstein, dass diese nicht größer als 12 cm sind. Alle anderen Bundesländer verlangen, dass Sie Ihre Pflicht als Aufsichtspersonen wahrnehmen und darauf achten, dass Ihr Kind sich der Treppe nicht nähert. Dafür bietet sich zum Beispiel ein spezielles Schutzgitter an. Dieses sollten Sie sich auch unabhängig von den Abständen der Stufen abschaffen, schließlich endet die Gefahr nicht damit, dass das Kind nicht mehr zwischen den Stufen durchpasst. Auch eine Treppe an sich stellt für Kleinkinder eine Gefährdung da, da sie ja ausrutschen oder runter fallen können.