Höhe der Hinterbliebenenleistungen
Das Versorgungswerk gewährt neben der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung auch Leistungen an Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Halbwaisen, Vollwaisen) nach Maßgabe des § 32 der Satzung. Der hinterbliebene Ehegatte hat, sofern die Ehe vor Vollendung des 62. Lebensjahres und vor Beginn einer fällig gewordenen Berufsunfähigkeitsrente geschlossen wurde, Anspruch auf eine lebenslange, längstens bis zu einer eventuellen Wiederheirat zahlbare Witwen- bzw. Witwerrente. Die Höhe der Witwen /Witwerrente beträgt 60 % der Rente, die der Verstorbene im Todeszeitpunkt erhalten hat oder erhalten hätte, wenn die Berufsunfähigkeits- oder Altersrente zu diesem Zeitpunkt fällig geworden wäre.Halbwaisenrenten bzw. Vollwaisenrenten werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und darüber hinaus während einer bestehenden Schul- oder Berufsausbildung gezahlt, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Halbwaisenrente beträgt 1/5, die Vollwaisenrente 1/3 der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente.
Wegen der Bezugnahme auf die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente bei Tod vor Altersrentenbeginn gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung die Wartezeitenregelung von drei Jahren gemäß § 28 der Satzung und das in § 31 beschriebene Zurechnungsverfahren. Durch die Zurechnung wird nach Ablauf der eventuell bestehenden Wartezeit von drei Jahren vor allem beim Tod junger Ingenieurinnen und Ingenieure eine hohe Hinterbliebenenversorgung fällig (siehe nachfolgende Tabelle für einen Monatsbeitrag von 500 € ab Mitgliedsbeginn bis zum Todestag).
Sind die eingezahlten Beiträge höher oder niedriger als 500 € pro Monat, erhöhen oder verringern sich die Rentenleistungen im entsprechenden Verhältnis. Tritt der Todesfall später als drei Jahre nach Eintritt in das Versorgungswerk ein, sind die Rentenleistungen unter sonst gleichen Annahmen höher.
Die Hinterbliebenenrenten des Versorgungswerks werden ohne Anrechnung von sonstigen Einkünften gezahlt. Witwen-, Witwer-, Halbwaisen- und Vollwaisenrenten sind in der Summe nicht durch die Höhe der Berufsunfähigkeits- bzw. Altersrente des Mitgliedes begrenzt. Dies sind neben der weitaus höheren Leistung weitere wesentliche Vorteile gegenüber den Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die z. B. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (= eigene Rente des Hinterbliebenen) sowie Vermögenseinkommen oberhalb eines definierten Freibetrages teilweise angerechnet werden und daher zu weiter verminderten Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen.
Alle Angaben und Berechnungen in diesem Artikel erfolgen auf der Basis der derzeitigen Satzung.
Sollten Sie zur Hinterbliebenenversorgung noch Fragen haben, stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne die nachfolgend genannten Ansprechpartner zur Verfügung:
Herr Reif/Frau Nelles
Gerling Pensions-Management GmbH
Telefon: 0221 144 66722/66052
Telefax: 0221 144 4506